Öffnungszeiten

Mo - Fr: 7:45 - 12.00 Uhr, 13:00 - 16:30 Uhr
Sa: 8:00 - 12:00 Uhr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

für die Lieferung von landwirtschaftlichen Maschinen, Motorgeräten, Geräten und Bedarfsgegenständen sowie die Ausführung von Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten

zur Verwendung gegenüber Unternehmern

von

Brinkmeier Landtechnik GmbH & Co. KG, mit Sitz in Rietberg, Registergericht Amtsgericht Gütersloh Register-Nr. HRA 8335,

Detmolder Str. 13, 33397 Rietberg

 

 

 

I.

Geltung



    1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Brinkmeier Landtechnik GmbH & Co. KG, Detmolder Str. 13, 33397 Rietberg (nachfolgend „Lieferant“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Lieferant mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

    1. Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes.

 

    1. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Lieferant ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Lieferant auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

 

 

 

 

II.

Angebot und Vertragsabschluss



    1. Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn der Lieferant Kataloge, technische Dokumentationen, Test-Software, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen er sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Bestellungen oder Aufträge kann der Lieferant innerhalb von 14 Tagen nach Zugang durch Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform annehmen.

 

    1. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Auftraggeber ist der geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Lieferanten vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

 

    1. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

 

    1. Angaben des Lieferanten zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Leistungsmerkmale, Gebrauchswerte und technische Daten) sowie deren Darstellungen (z.B. Test- bzw. Musterversionen oder Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

 

 

 

III.

Lieferung, Versand, Gefahrübergang

 

    1. Lieferungen erfolgen bei Kauf-/Werklieferungsverträgen ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers erfolgt Lieferung an einen anderen Bestimmungsort (Versendungskauf). Schuldet der Lieferant bei Kauf-/Werklieferungsverträgen im Rahmen der Lieferung auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

 

    1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei Werkverträgen spätestens mit Abnahme der Lieferung und Leistung durch den Auftraggeber auf diesen über. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug der Annahme gerät. Ist keine Abnahme geschuldet oder vereinbart, geht die Gefahr bei Kauf- /Werklieferungsverträgen bereits mit Übergabe an den Auftraggeber oder beim Versendungskauf mit Übergabe an Spediteur oder Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten über.

 

    1. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung des Lieferanten aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist der Lieferant berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendung (z.B. Lagerkosten, Wartezeiten etc.) zu verlangen.

 

    1. Eine Liefer-/Leistungsfrist gilt nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese vom Lieferanten ausdrücklich in Schrift- oder Textform als verbindlich zugesichert ist. Sofern der Lieferant verbindliche Liefer-/Leistungsfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Liefer-/Leistungsfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Liefer-/Leistungsfrist nicht verfügbar, ist der Lieferant berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird diesem unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer des Lieferanten, wenn dieser ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder diesen noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Lieferant im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.



    1. Die Einhaltung von verbindlichen Liefer-/Leistungsfristen setzt voraus, dass der Auftraggeber die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen (z.B. Erteilung erforderlicher Informationen, Bereitstellung der erforderlichen Hardware) rechtzeitig erbringt. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig nach, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist angemessen, sofern der Lieferant diese Verzögerung nicht zu vertreten hat.



    1. Der Lieferant ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

- die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Lieferant erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

 

 

IV.

Preise, Zahlung und Kostenvoranschlag



    1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, Verpackung, Lieferkosten, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

 

    1. Rechnungsbeträge sind, soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Lieferung oder Leistung zur Zahlung fällig. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Lieferant spätestens mit der Auftragsbestätigung.



 

    1. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die ausstehende Zahlung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Lieferant behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

 

    1. Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung oder Leistung oder Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.

 

    1. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Vergütungsanspruch des Lieferanten durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften zu Leistungsverweigerung und – ggf. Nachfristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).



    1. Wird bei einem Werkvertrag vor Ausführung des Auftrags ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisen gewünscht, ist dieses durch den Auftraggeber ausdrücklich in Schrift- oder Textform anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich durch den Lieferanten bezeichnet wird. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlags erforderlichen Leistungen werden dem Auftraggeber berechnet, soweit der Auftrag nicht erteilt wird. Im Falle der Auftragserteilung werden im Rahmen der Abgabe des Kostenvoranschlags berechnete Leistungen nicht nochmals berechnet.



 

V.

Eigentums- und Rechtevorbehalt



    1. Bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Auftraggeber aus der laufenden Geschäftsbeziehung behält sich der Lieferant sämtliche Eigentums- und Nutzungsrechte an gelieferten Sachen vor. Der Auftraggeber darf gelieferte Sachen ohne Zustimmung des Lieferanten nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereigenen.

 

    1. Der Auftraggeber ist zur pfleglichen Behandlung der Sachen verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber dem Lieferanten für den hierdurch entstehenden Ausfall.

 

    1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Sachen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, zu verarbeiten, zu verbinden oder zu vermischen. Er tritt dem Lieferanten bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages der Forderungen des Lieferanten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Bei Weiterveräußerung auf Kredit hat der Auftraggeber sich gegenüber seinem Abnehmer das Eigentumsrecht vorzubehalten. Der Auftraggeber bleibt auch nach Abtretung, die der Lieferant hiermit annimmt, zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf ermächtigt. Der Lieferant ist befugt, die Forderungen auch selbst einzuziehen. Der Lieferant verpflichtet sich, die Forderung so lange nicht einzuziehen, wie der Auftraggeber nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen kann der Lieferant die Bekanntgabe aller Daten vom Auftraggeber verlangen, die erforderlich sind, um die Forderungen gegen den Dritten selbst einzuziehen. Entsprechendes gilt für sonstige Forderungen, die anstelle der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.

 

    1. Die Verarbeitung oder Umbildung der Sachen durch den Auftraggeber wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder untrennbar verbunden, erwirbt der Lieferant das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Ware des Lieferanten zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie die unter Vorbehalt gelieferte Ware.



    1. Soweit für die Sachen ein Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung II) ausgestellt ist, steht dem Lieferanten für die Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes zu.

 

    1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verstoß gegen vorstehende Pflichten, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag und zur Zurücknahme der Ware berechtigt.

 

    1. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten.



 

VI.

Abnahme bei Werkverträgen



    1. Abgeschlossene Werkleistungen aufgrund von Werkverträgen müssen abgenommen werden.

 

    1. Die Abnahme erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

 

      1. Der Lieferant wird dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft der jeweiligen Leistung oder Teilleistung schriftlich mitteilen (Abnahmeaufforderung). Teilleistungen/Teillieferungen werden getrennt abgenommen.

 

      1. Daraufhin hat der Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Abnahmeaufforderung mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen.

 

      1. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

 

    1. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Werkleistung begonnen hat, gilt die Leistung auch als abgenommen, wenn

- die Werkleistung abgeschlossen ist,

- der Lieferant dies dem Auftraggeber mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat (Abnahmeaufforderung),

- seit der Erbringung der Werkleistung 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Leistung begonnen hat und in diesem Fall seit Erbringung der Werkleistung 6 Werktage vergangen sind, und

- der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Lieferanten angezeigten Mangels, der die Nutzung der Leistung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

Der Auftraggeber kann nach § 640 Abs. 2 BGB die Fiktion der Abnahme nur verhindern, wenn er das Vorhandensein wesentlicher Mängel oder eine über das übliche Maß hinausgehende Anzahl unwesentlicher Mängel angibt.

 

    1. Im Falle einer erneuten Abnahme hinsichtlich der berechtigten vorherigen Mängelrügen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

 

 

VII.

Sachmängel



    1. Der Lieferant leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistung.

 

    1. Bei Kauf-/Werklieferungsverträgen setzen die Mängelansprüche voraus, dass der Auftraggeber seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Lieferanten hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferanten für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

 

    1. Bei Sachmängeln kann der Lieferant zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Lieferanten durch Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung. Wegen eines Sachmangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Das gesetzliche Recht des Lieferanten, die Nacherfüllung zu verweigern, bleibt unberührt.

 

    1. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese von dem Lieferanten verweigert, ist der Auftraggeber nach Maßgabe des anwendbaren Rechts berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, das Entgelt zu mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. VIII und sind im Übrigen ausgeschlossen.



    1. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstattet der Lieferant nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Lieferant vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.



 

VIII.

Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

 

    1. Die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. VIII eingeschränkt.

 

    1. Der Lieferant haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Vertragsgegenstandes, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Leistungsgegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

 

    1. Soweit der Lieferant gem. Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lieferant bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstands typischerweise zu erwarten sind.

 

    1. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Lieferanten für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögenschäden auf einen Betrag von 1.000.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt.

 

    1. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

 

    1. Soweit der Lieferant technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

    1. Die Einschränkungen dieser Ziff. VIII gelten nicht für die Haftung des Lieferanten und die Haftung der in Abs. 5 benannten Personen wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

 

IX.

Verjährung

 

    1. Die Verjährungsfrist beginnt mit Abnahme – oder wenn keine Abnahme vereinbart oder geschuldet ist mit Ablieferung – und beträgt

 

      1. bei Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr ab Abnahme oder wenn keine Abnahme vereinbart oder geschuldet ist ab Ablieferung, dies gilt nicht bei Leistungen an einem Bauwerk;

 

      1. bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne große Fahrlässigkeit erlangen musste.

 

    1. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus vorsätzlichem Verhalten, grober Fahrlässigkeit, Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gilt Abs. 1 nicht.

 

 

X.

Geheimhaltung und Datenschutz

 

    1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei zugehenden oder bekanntwerdenden Vertrauliche Informationen, die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln. Ausgenommen von der Pflicht zur Geheimhaltung sind diejenigen Informationen, die nachweislich

- offenkundig sind oder ohne Zutun einer Vertragspartei offenkundig werden;

- einer Vertragspartei aus einer Quelle benannt werden, die gegenüber der anderen Vertragspartei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist;

- aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen und/oder gerichtlicher bzw. behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

 

    1. Die Vertragsparteien verwahren und sichern diese Vertrauliche Informationen so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

 

    1. Die Vertragsparteien machen die Vertrauliche Informationen nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Sie belehren diese Person über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Vertrauliche Informationen.

 

    1. Der Lieferant verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Auftraggebers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Lieferant darf den Auftraggeber nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.



 

XI.

Schlussbestimmungen, Gerichtsstand



  1. Die Beziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG/UN-Kaufrecht) sowie die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts gelten nicht und deren Anwendbarkeit wird ausgeschlossen.
  2. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.                                                          
  3. Ist der Auftraggeber Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Lieferanten in Rietberg. Der Lieferant ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

der

Brinkmeier Landtechnik GmbH & Co. KG, mit Sitz in Rietberg, Registergericht Amtsgericht Gütersloh Register-Nr. HRA 8335, Detmolder Str. 13, 33397 Rietberg

 

 

§ 1

Geltungsbereich, Form



    1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend „Lieferant“ genannt). Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

    1. Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen und Komponenten (nachfolgend „Ware“ genannt), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

 

    1. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dritter werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingung.

 

    1. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

 

    1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

 

    1. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

 

§ 2

Vertragsschluss



    1. Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

 

    1. Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellungen und Angebote innerhalb einer Frist von 4 Werktagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).

 

Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot des Lieferanten und bedarf der Annahme durch uns.

 

 

§ 3

Rücktritt

 

Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die bestellte Ware in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (wie z.B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.

 

 

§ 4

Lieferzeit und Lieferverzug



    1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie sieben Werktage ab Vertragsschluss. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich oder in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

 

    1. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.

 

    1. Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i. H. v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

    1. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zur Teillieferung nicht berechtigt.

 

 

§ 5

Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug



    1. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).



 

    1. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in 33397 Rietberg, Detmolder Str. 13 zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

 

    1. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

 

    1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

 

    1. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

 

 

§ 6

Preise und Zahlungsbedingungen



    1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

 

    1. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

 

    1. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

 

    1. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

    1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

 

    1. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen sowie solcher Gegenforderungen, die sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

 

 

§ 7

Eigentumsvorbehalt



    1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben.

 

    1. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

 

    1. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

 

    1. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.





§ 8

Mangelhafte Lieferung/Gewährleistung



    1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

 

    1. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

 

    1. Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
    2. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.                                                                                                                                                                                                                                      
    3. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.                                                                                                                                                          
    4. Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.                                                                                                                                                                                   
    5. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

 

 

§ 9

Lieferantenregress



    1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

 

    1. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

 

    1. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

 

 

§ 10

Produzentenhaftung/Produkthaftung



    1. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

 

    1. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

 

    1. Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 3,0 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.



 

 

§ 11

Verjährung



    1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

 

    1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

 

Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

 

    1. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

 

 

§ 12

Schutzrechte

 

    1. Der Lieferant steht nach Maßgabe des Abs. 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Ware keine Schutzrechte Dritter in Länder der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Ware herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

 

    1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Abs. 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat, noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

 

    1. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Ware bleiben unberührt.

 

 

§ 13

Ersatzteile

 

    1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferte Ware für einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

 

    1. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferte Ware einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Die Entscheidung muss – vorbehaltlich des Abs. 1 – mindestens sechs Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

 

 

§ 14

Geheimhaltung



    1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrages. Die Geheimhaltungsvereinbarung erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

 

    1. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

 

    1. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend diesen § 14 verpflichten.

 

 



 

§ 15

Einhaltung von Gesetzen



    1. Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikuroptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.

 

    1. Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferte Ware den maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügt. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.

 

    1. Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in diesem § 15 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.





§ 16

Rechtswahl; Gerichtsstand, Schlussbestimmung



    1. Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Einheitsrechts sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG/UN-Kaufrecht).                       Ist der Lieferant Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Rietberg

 

    1. Soweit der Vertrag oder diese AEB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AEB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.